Erstattung der Mautgebühr in Deutschland – Verjährung droht!

11.12.2020

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 28.10.2020 entschieden, dass die Höhe der deutschen Lkw-Maut gegen Europarecht verstößt. Bei der Festlegung der Maut dürfen demnach ausschließlich Kosten für Infrastruktur eingerechnet werden. Deutschland hatte allerdings auch Kosten für die Verkehrspolizei dabei berücksichtigt. Diese fallen aber nicht unter Kosten für die Infrastruktur. Vielmehr fallen diese Kosten in den Verantwortungsbereich des Staates, der dabei hoheitliche Befugnisse ausübt.

Alle Transportunternehmen, die die Maut in Deutschland entrichtet haben, haben demnach grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung von 4 % bis 7 % der zu viel bezahlten Maut (je nach Lkw, Anzahl der Achsen, Euro-Klasse).

Verjährung droht bereits am 31.12.2020 !

Zur Zeit herrscht Uneinigkeit bezüglich der Anwendung der Verjährungsvorschriften. Obwohl die Mautsätze offensichtlich seit 2005 falsch angesetzt wurden, beruft sich BAG (Bundesamt für Güterverkehr) aktuell auf die kurze dreijährige Verjährungsvorschrift des BGebG, wonach die zu viel bezahlten Mautbeträge höchstens für die zurückliegenden Jahre 2017-2020 zurückverlangt werden könnten. Dies würde bedeuten, dass die Erstattungsansprüche für das Jahr 2017 bereits am 31.12.2020 zu verjähren drohen.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass das BAG ein entsprechendes Erstattungsformular zur Verfügung stellt. Vieles deutet darauf hin, dass das BAG jede erdenkliche Möglichkeit nutzen wird, um die Erstattungsansprüche so gering wie möglich zu halten.

Vorsicht! Die Ansprüche sollen direkt beim BAG und nicht beim Toll Collect GmbH gestellt werden.

Anwaltliche Hilfe

Ob die Verjährungsregelungen des BGebG hier tatsächlich nur die Geltendmachung der Erstattungsansprüche aus den Jahren 2017-2020 zulassen, kann durchaus angezweifelt werden und wird womöglich erst durch ein weiteres gerichtliches Urteil geklärt werden.

Wir vertreten die Auffassung, dass die Erstattungsansprüche auch aus dem Jahr 2016 noch nicht verjährt sind. Daher sollten Sie unverzüglich, spätestens bis zum 29.12.2020, Ihre Erstattungsansprüche in Höhe von 7 % der gezahlten Maut zumindest für die Jahre 2016 und 2017 geltend machen. Baltik Kanzlei hilft Ihnen auf Basis des Erfolgshonorars Ihre Ansprüche zu sichern und durchzusetzen.

Für die Geltendmachung der Ansprüche sind folgende Angaben notwendig:

• Name und Rechtsform des Unternehmens
• Adresse
• Ansprechpartner
• Kontaktdaten (Telefon, Fax, E-Mail)
• Toll-Collect-Benutzernummer
• Angabe der entrichteten Maut für die Jahre 2016-2020 (Schätzung genügt)

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Ein entsprechendes Kontaktformular finden Sie hier.